Erbrecht

Das Gesetz ist recht eindeutig: Familienoberhaupt und damit Verwalter des gesamten Familienbesitzes ist das älteste männliche Familienmitglied; nur wenn Familien einen gemeinsam verfassten Beschluss vor Gericht abgegeben haben ist dies übertragbar auf das älteste weibliche Familienmitglied, ähnliches gilt, wenn der älteste Mann der Familie seine Rechte an jüngere Familienmitglieder abtreten will oder ein Testament mit anders lautendem Willen vorliegt.

Lebt kein männliches Familienmitglied mehr und wurde die Übertragung auf ein weibliche Mitglied nicht beantragt, so erbt Titel und Eigentum der nächste Verwandte bis zum 3. Grad, danach der Orden.